Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Obergericht

Abteilung:
I. Kammer

Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht

Entscheiddatum:
09.12.2002

Fallnummer:
11 02 135

LGVE:
2002 I Nr. 39


Leitsatz:
§ 237 lit. a ZPO. Kostenverlegung bei vorsorglichen Massnahmen.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
§ 237 lit. a ZPO. Kostenverlegung bei vorsorglichen Massnahmen.

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In einem vorsorglichen Massnahmeverfahren nach § 227 ZPO verbot der Amtsge-richtspräsident dem Beklagten unter Strafandrohung, bestehende Kunden und Mitarbeiter der Klägerin mündlich oder schriftlich oder sonst in irgendeiner Form oder mit irgendeinem Mittel im Zusammenhang mit der Klägerin oder deren geschäftlichen Aktivitäten zu kontaktie-ren. Er setzte der Klägerin eine Frist zur Klageanhebung an und überband, unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess oder beim Dahinfallen der Massnahme, die Gerichtskosten der Klägerin und jeder Partei ihre eigenen Parteikosten. Nachdem die Kläge-rin mitgeteilt hatte, angesichts der verschiedenen laufenden und eng zusammenhängenden Verfahren verzichte sie auf die Einreichung einer Klage allein gestützt auf arbeitsrechtliche Verfehlungen, überband der Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 16. September 2002 alle Kosten des Massnahmeverfahrens dem Beklagten. Die Klägerin sei aufgrund des Ver-haltens des Beklagten gezwungen gewesen, den Massnahmeentscheid zu veranlassen und weitere von ihr glaubhaft dargelegte Schädigungen abzuwenden. Das Obergericht hiess die vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

7.- Der Beklagte legt nicht dar, welchen der in § 266 ZPO aufgezählten Nichtigkeits-gründe er als erfüllt betrachtet. Er führt aber aus, der Amtsgerichtspräsident habe die Kosten falsch verlegt und dadurch § 237 lit. a ZPO verletzt. Damit rügt er sinngemäss eine Verlet-zung wesentlicher Verfahrensvorschriften nach § 266 lit. b ZPO. Diese Rüge wird nach kon-stanter Praxis mit Zurückhaltung beurteilt. Der erstinstanzliche Richter kennt den Fall unmit-telbar und ist am besten in der Lage, das Verhalten der Parteien im Verfahren zu würdigen. Es muss daher eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein. Eine Kostenverle-gung ist nur aufzuheben, wenn sie sich mit keinem sachlichen Argument begründen lässt oder im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 6 zu § 266; LGVE 1990 I Nr. 25).

8.- Bei vorsorglichen Masnahmen nach §§ 225 und 227 ZPO sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller zu überbinden und die Parteikosten wettzuschlagen, alles unter Vorbe-halt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess oder beim Dahinfallen der Massnah-men (§ 237 lit. a ZPO; LGVE 1996 I Nr. 29). Fällt die vorsorgliche Massnahme dahin, ist im entsprechenden Feststellungsentscheid auf Verlangen einer Partei gleichzeitig über die defi-nitive Kostenverlegung zu entscheiden (LGVE 1987 I Nr. 42). Massgebend sind dabei die allgemeinen Regeln von §§ 119 ff. ZPO. Im Normalfall hat der Gesuchsteller, der im Hinblick auf einen künftigen Prozess die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erwirkt, dann aber den Prozess nicht innert der angesetzten Klagefrist eingeleitet hat, die Kosten zu tra-gen, weil er das nutzlos gewordene Massnahmeverfahren verursacht hat (§ 120 Abs. 1 ZPO; LGVE 1980 I Nr. 575, 576). Ausnahmsweise kann aufgrund besonderer Umstände das Er-wirken der später dahingefallenen vorsorglichen Massnahme als gerechtfertigt erscheinen. Der Richter kann dann die Verfahrenskosten nach Ermessen ganz oder teilweise dem Ge-suchsgegner auferlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO).

9.- Der Amtsgerichtspräsident erwähnt in seinem Entscheid keine besonderen Um-stände, die nach § 121 Abs. 1 ZPO eine vom Normalfall abweichende Kostenverlegung rechtfertigen könnten. Seine Begründung erschöpft sich in der Feststellung, die Klägerin sei aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners gezwungen gewesen, den Massnahmeent-scheid zu veranlassen, um weitere von ihr glaubhaft dargelegte Schädigungen abzuwenden. Damit wiederholt er, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung des Massnahmege-suchs erfüllt waren. Er führt aber nicht aus, weshalb die Klägerin berechtigterweise die vor-sorgliche Massnahme erwirkt hätte, obwohl sie danach auf die gerichtliche Durchsetzung ihres Schadenersatzanspruchs innert der angesetzten Klagefrist verzichtete. Mit der gege-benen Begründung lässt sich eine Abweichung von der normalen, auf § 120 Abs. 1 ZPO gestützten Kostenverlegung nicht rechtfertigen. Ob sonstige Gründe dafür vorliegen, lässt sich im Beschwerdeverfahren nicht feststellen. Die Sache ist daher nicht spruchreif im Sinne von § 272 Abs. 3 ZPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Amtsgerichtspräsidenten zurückzu-weisen. Dieser wird entweder für die gewählte Kostenverlegung eine ausreichende Begrün-dung anzuführen oder die Kosten wie im Normalfall zu verlegen haben.

I. Kammer, 9. Dezember 2002 (11 02 135)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 11-02-135
Datum : 09. Dezember 2002
Publiziert : 09. Dezember 2002
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-2002-I-39
Sachgebiet : Obergericht, I. Kammer, Zivilprozessrecht
Gegenstand : § 237 lit. a ZPO. Kostenverlegung bei vorsorglichen Massnahmen.


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LGVE
1980 I Nr.575 • 1987 I Nr.42 • 1990 I Nr.25 • 1996 I Nr.29 • 2002 I Nr.39